Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus 5 für die Dauer von 2 Jahren auf der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Die 5 Kandidaten welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, bilden den Ältestenrat.
3. Die Mitglieder des Ältestenrats müssen das 50. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre ununterbrochen dem Verein als ordentliches Mitglied angehört haben, oder Ehrenmitglied sein.
4. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
5. Der Ältestenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Die Sitzungen des Ältestenrates werden von dem Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder einberufen. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen und Stimmengleichheit hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand der Vorsitzende zwei Stimmen.
7. Über jede Sitzung ist Protokoll zu führen, dass spätestens innerhalb 15 Tagen den Mitgliedern des Ältestenrats und dem Vorstand zuzuleiten ist
8. Stehen auf der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder für die Wahl zur Verfügung, scheidet ein Mitglied des Ältestenrats aus oder ist für mindestens 6 Monate verhindert so kann der Ältestenrat mit Mehrheit seiner Stimmen ein weiteres bzw. ein Ehrenmitglied ernennen oder berufen bis die Zahl 5 erreicht ist. Dieses muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die 2-Jahresfrist beginnt ab der Mitgliederversammlung.
9. Ein abgelehntes Mitglied des Ältestenrates kann erst wieder zur nächsten ordentliche Mitgliederversammlung in den Ältestenrat gewählt werden.
10. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied im Ältestenrat werden

Aufgaben des Ältestenrates

1. Er überwacht die Einhaltung der Satzung des Vereins.
2. Er kann den Vorstand in wirtschaftlichen und anderen wichtigen Angelegenheiten beraten.
3. In folgenden Fällen ist zuvor vom Vorstand die Meinung des Ältestenrat einzuholen:
a. beim Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von vereinseigenen Immobilien und Investitionen von mehr als 10.000,- €
b. bei Übernahme von Bürgschaften oder vergleichbaren Zahlungsgarantien
4. Der Ältestenrat wahrt, pflegt und fördert die Tradition des Vereins. Er achtet auf die Einhaltung der Satzung und Regeln des Vereinslebens
5. Der Ältestenrat kann dem Vorstand zu ehrende Mitglieder (VII Ehrungsordnung) vorschlagen.
6. Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen, soweit die Streitigkeiten vereinsinterne Angelegenheiten betreffen (siehe Strafordnung)
7. Entscheidungen über Einsprüche von Mitgliedern gegen Maßnahmen des Vorstandes im Rahmen der Satzung.
8. Der Ältestenrat kann von jedem Mitglied oder Vereinsorgan angerufen werden. Die Entscheidungen des ÄR sind endgültig. Die schriftliche Begründung der getroffenen Entscheidung ist den Betroffenen sowie dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen zuzustellen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts ist erst dann zulässig wenn dem Betroffenen die schriftliche Begründung des Ältestenrates vorliegt

Ansprechpartner



Dietmar Boekhoff
0172 2357088